Brunnenbohrung; Anzeige

Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Beschreibung

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.

Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Voraussetzungen Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.
Fristen
Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor geplantem Beginn der Arbeiten erfolgen.
Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Bad Kissingen)
Umweltschutz - Anzeige für Erdaufschlüsse, Bohrungen Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, können Sie dies hier online anzeigen gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG).
Kosten

Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR

Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)


Kontakt
Landratsamt Bad Kissingen
Hausanschrift
Obere Marktstr. 6
97688 Bad Kissingen
Postanschrift
Postfach 1820
97685 Bad Kissingen
Telefon: +49 971 801-0
Fax: +49 971 801-3333
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