FAQ - Fragen und Antworten zur Landtags- und Bezirkswahl 2023
Wer ist stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind nach Art. 1 Landeswahlgesetz alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs.1 Grundgesetz, die am Wahltag:
- das 18. Lebensjahr vollendet haben (geboren spätestens am 08.10.2005),
- seit mindestens drei Monaten (08.07.2023) in Bayern eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht nach Art. 2 LWG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Für die Bezirkswahl entsprechen die Voraussetzungen für das Stimmrecht grundsätzlich denen bei der Landtagswahl. Wer am Wahltag allerdings seit mindestens drei Monaten in Bayern seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber noch keine drei Monate im Bezirk, weil er nach dem 8. Juli 2023 innerhalb Bayerns in einen anderen Bezirk umgezogen ist, ist nur für die Landtagswahl, nicht aber für die Bezirkswahl stimmberechtigt. Die Wahlbenachrichtigung enthält einen entsprechenden Gültigkeitsvermerk.
Alle im Wählerverzeichnis der Stadt Bad Kissingen eingetragenen Stimmberechtigten erhalten spätestens am 17. September 2023 einen Wahlbenachrichtigungsbrief.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Was ist ein Wählerverzeichnis?
In das Wählerverzeichnis der Stadt Bad Kissingen sind alle Personen eingetragen, die dort am Wahltag stimmberechtigt sind.
Die Stadt Bad Kissingen ist verpflichtet, vor jeder Wahl für jeden Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis anzulegen und zu führen. Grundlage für die Aufstellung der Wählerverzeichnisse ist das Melderegister. Alle Stimmberechtigten, die in Bad Kissingen ihren Hauptwohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, werden eingetragen. Stichtag für die Eintragung von Amts wegen ist der 27. August 2023. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses am Freitag vor der Wahl wird es am Wahltag dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellt. Wie und wo erfahre ich, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Allen Stimmberechtigten wird rechtzeitig vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung an ihre Meldeadresse zugesandt. Der Wahlbenachrichtigungsbrief dient zudem als Information über den Wahlraum am Wahltag.
Sie können dem Wahlbenachrichtigungsbrief auch entnehmen, ob Ihr Wahlraum barrierefrei ist.
Zudem können Sie hiermit auch Briefwahl beantragen - entweder mittels Scan des aufgedruckten QR-Codes oder durch Ausfüllen und Übersenden/Einreichen des vorgefertigten Antrags auf der Rückseite Ihres Wahlbenachrichtigungsbriefs. Unterschrift bitte nicht vergessen!
Ferner haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 18. bis 22. September 2023 zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses Einsicht in das Wählerverzeichnis der Stadt Bad Kissingen zu nehmen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist (18. bis 22. September 2023) beim Wahlamt der Stadt Bad Kissingen schriftlich oder durch persönliche Vorsprache Einspruch einlegen. Ich ziehe demnächst um. In welches Wählerverzeichnis werde ich eingetragen?
Da es sich hier um fristgebundene Zeiträume handelt, informieren Sie sich im Einzelfall beim Wahlamt der Stadt Bad Kissingen unter T 0971 807-2211. Wo ist mein Wahlraum?
Die Adresse Ihres Wahlraums finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung. Falls diese nicht zur Hand ist, steht das Wahlamt unter T 0971 807-2211 für Rückfragen zur Verfügung.

Ist mein Wahlraum barrierefrei erreichbar?
Einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist, enthält die Wahlbenachrichtigung. Dort sind auch Telefonnummern des Wahlamtes aufgeführt, unter denen Sie nähere Informationen zu barrierefreien Wahlräumen erhalten.

Sollte Ihr Wahlraum nicht barrierefrei zugänglich sein und wird ein barrierefreier Zugang benötigt, können Sie einen Wahlschein beantragen. Mit diesem können Sie entweder an der Briefwahl teilnehmen oder einen beliebigen anderen Wahlraum in der Stadt Bad Kissingen aufsuchen. Was muss ich zur Wahl mitbringen?
Bitte bringen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung zur Abstimmung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass bereit. Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?
Etwa 4 bis 6 Wochen vor der Wahl versendet die Stadt Bad Kissingen die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens bis 17. September 2023 müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten.Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung erhalten habe?
Ist Ihnen bis zum 17. September 2023 keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, dann empfehlen wir mit dem Wahlamt zu klären ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Letzte Möglichkeit hierfür ist der 22. September 2023 (Ablauf der Einspruchsfrist).Kann ich auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen?
Ja, sofern Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können Sie auf jeden Fall davon ausgehen, dass Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Bitte nehmen Sie ebenfalls Ihren Personalausweis oder Reisepass mit ins Wahllokal.
Wenn Sie dagegen keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, könnte es sein, dass Sie nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind. In diesem Fall hat der Wahlvorstand Sie zurückzuweisen und Sie können nicht wählen.
Wer zum 17.09.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich daher unbedingt mit dem Wahlamt der Stadt Bad Kissingen in Verbindung setzen. Letzte Möglichkeit ist hier der 22.09.2023 (Ablauf der Einspruchsfrist).Muss ich zur Stimmabgabe die Wahlkabine nutzen?
Ja, Sie müssen sich zur Stimmabgabe in die Wahlkabine begeben. Außerdem müssen Sie in der Wahlkabine Ihren Stimmzettel so falten, dass Ihre Wahlentscheidung nicht erkennbar ist. Nur so bleibt das Wahlgeheimnis gewahrt. Darf ich mit meiner Partnerin bzw. meinen Partner die Wahlkabine aufsuchen?
Nein, es darf sich nur eine Person in der Wahlkabine aufhalten. Eine Ausnahme von der Pflicht, die Wahlkabine allein zu nutzen, besteht für Wählerinnen und Wähler, die nicht lesen oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht selbst kennzeichnen und/oder falten können. Diese Personen können sich von einer anderen Person helfen lassen.Darf ich mein Kind mit in die Wahlkabine nehmen?
Gegen die Mitnahme von Kleinkindern, bestehen keine Bedenken. Maßgeblich ist, dass das Wahlgeheimnis gewahrt und der ordnungsgemäße Ablauf der Wahl sichergestellt ist.Dürfen beim Wählen Selfies oder Videoaufzeichnungen gemacht werden?
In der Wahlkabine darf weder fotografiert noch gefilmt werden. Auch außerhalb der Wahlkabine kann der Wahlvorstand Foto- und Filmaufnahmen im Wahlraum unterbinden. Das dient dem Schutz des Wahlgeheimnisses.
Verstößt eine Person gegen diese Vorgaben und nimmt sie die eigene oder eine fremde Stimmabgabe auf, so ist der Wahlvorstand verpflichtet einzuschreiten. Er verweigert die Entgegennahme des Stimmzettels und kann Personen, die das Wahlgeheimnis gefährden, aus dem Wahlraum verweisen. Wird ein Wähler oder eine Wählerin vom Wahlvorstand zurückgewiesen, ist ihm oder ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er oder sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat. Was sind Hilfspersonen?
Wer nicht oder nicht ausreichend lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung daran gehindert ist, selbst den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl durch eine andere Person unterstützen lassen.
Die Hilfsperson kann frei bestimmt werden, beispielsweise auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes. Soweit für die Hilfeleistung erforderlich, darf sie gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen. Die Hilfsperson darf aber nur die Wünsche der Wählerin oder des Wählers erfüllen und ist verpflichtet, ihre dadurch erlangten Kenntnisse von der Wahl des oder der anderen geheim zu halten.Wie viele Stimmen habe ich?
Jede Wählerin und jeder Wähler hat sowohl bei der Landtagswahl als auch bei der Bezirkswahl jeweils zwei Stimmen (eine Stimme pro Stimmzettel):
- Auf dem kleinen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl und dem kleinen blauen Stimmzettel für die Bezirkswahl mit den Stimmkreisbewerbern (Erststimme) darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber angekreuzt werden.
- Auf dem großen weißen Stimmzettel für die Landtagswahl und dem großen blauen Stimmzettel für die Bezirkswahl mit den Wahlkreisbewerbern (Zweitstimme) kann jeweils eine bestimmte Bewerberin oder ein bestimmter Bewerber angekreuzt werden und damit auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerberinnen oder Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung im Landtag bzw. Bezirkstag unmittelbar Einfluss genommen werden.
Was muss ich für eine gültige Stimmabgabe beachten?
- Die Kennzeichnung auf dem Stimmzettel muss eindeutig sein, damit die Stimme als gültig gewertet werden kann.
- Ein Kreuz im hierfür vorgesehenen Abstimmungskreis ist hierfür die sicherste Möglichkeit, aber auch das Unterstreichen oder Einkreisen einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist zulässig.
- Außer der Kennzeichnung der Person, der die Wählerin oder der Wähler ihre Stimme geben will, dürfen keine Zusätze, Bemerkungen oder Vorbehalte angebracht werden, da sonst die Stimmabgabe ungültig ist.
- Wird keine Stimme abgegeben, wird der jeweilige Stimmzettel ebenfalls als ungültig gewertet.
- Die Stimmabgabe muss sowohl im Wahllokal als auch bei der Briefwahl geheim erfolgen; im Wahllokal müssen die Stimmzettel deshalb zwingend in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz gekennzeichnet und gefaltet werden; es darf sich immer nur eine Person in der Wahlkabine oder hinter dem Sichtschutz aufhalten.
Kann ich auch einen Wahlvorschlag insgesamt oder mehrere Bewerberinnen und/oder Bewerber ankreuzen?
Ein Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags insgesamt ist auf den großen Stimmzetteln nicht vorgesehen, weil die Stimmen im Landes- bzw. Bezirkswahlrecht grundsätzlich einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber im Stimmkreis bzw. Wahlkreis gegeben werden sollen.
Werden auf einem großen Stimmzettel statt einer Bewerberin oder einem Bewerber dennoch eine Partei oder Wählergruppe oder innerhalb einer Wahlkreisliste mehrere Personen angekreuzt, ist zwar die Stimmabgabe gültig, die Stimme kommt aber nur dieser Partei oder Wählergruppe und nicht einer einzelnen Bewerberin oder einem einzelnen Bewerber zugute. Auf diese Weise würde auf die nach dem bayerischen Wahlrecht bestehende besondere Möglichkeit, auf die Reihenfolge der Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber bei der Sitzverteilung Einfluss zu nehmen, verzichtet werden.
Ein Häufeln von Stimmen wie bei der Gemeinderats- oder Kreistagswahl gibt es bei der Landtags- und Bezirkswahl nicht. Werden auf dem kleinen oder großen Stimmzettel mehrere Bewerberinnen oder Bewerber verschiedener Parteien angekreuzt, ist die Stimmabgabe auf dem betreffenden Stimmzettel ungültig.Wie und wo beantrage ich Briefwahlunterlagen?
Wer im Wählerverzeichnis der Stadt Bad Kissingen erfasst ist und per Briefwahl an der Wahl teilnehmen möchte, benötigt einen Wahlschein. Sie können Ihren Wahlschein auf folgenden Wegen beantragen:
- Im Bürgerserviceportal der Stadt Bad Kissingen unter www.buergerserviceportal.de
per Online-Formular
- Über den auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief aufgedruckten QR-Code gelangen Sie auf die entsprechende Seite im Bürgerserviceportal.
- Schriftlich mit Hilfe des Vordrucks auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief. Bitte ausgefüllt und unterschrieben an die Stadt Bad Kissingen, Wahlamt, Rathausplatz 1, 97688 Bad Kissingen schicken und dabei das korrekte Frankieren nicht vergessen.
- Per Fax an 0971 807-4444
- Per E-Mail an briefwahl@stadt.badkissingen.de unter Angabe von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift
- Persönlich im Briefwahlausgabebüro in der Maxstraße 20a. Dafür müssen Sie Ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und Ihren Ausweis vorlegen.
- Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich!
- Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht (analog Generalvollmacht, Vollmacht zur Vertretung in allen behördlichen Angelegenheiten, Betreuerausweis mit entsprechendem Aufgabenkreis) vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
- Stimmberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung von einer anderen Person helfen lassen.
Wann ist das Briefwahlbüro geöffnet?
97688 Bad Kissingen
T 0971-807-1366
F 0971-807-4444
E-Mail: briefwahl@stadt.badkissingen.de
Öffnungszeiten:
Mo: Di: Mi: Do: Fr: |
08:00 - 16:00 Uhr 08:00 - 16:00 Uhr 08:00 - 16:00 Uhr 08:00 - 18:00 Uhr 07:30 - 12:30 Uhr |
Wann muss ich Briefwahl beantragen?
Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten, allerdings dürfen Wahlscheine erst ab dem 28. August 2023 erteilt werden. Außerdem müssen auch die Stimmzettel bereits bei der Stadt Bad Kissingen vorliegen (ca. ab Ende der 35. KW).Kann ich die Briefwahlunterlagen auch an eine abweichende deutsche Adresse schicken lassen?
Die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ist auch dann möglich, wenn Sie die Briefwahlunterlagen zu einer abweichenden deutschen Adresse geschickt haben möchten.
Hier ist darauf zu achten, dass die genaue Anschrift auf dem Wahlbenachrichtigungsbrief vermerkt ist. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass eine Zustellung erfolgen kann. Auch ein schriftlicher Antrag, ohne Wahlbenachrichtigungsbrief, ist unter Angabe der gewünschten Anschrift möglich. Bin ich als Auslandsdeutscher stimmberechtigt?
Für die Stimmberechtigung muss grundsätzlich ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Inland bestehen. Dieses Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet gehört von jeher zu den traditionellen und verfassungsrechtlich zulässigen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl. Deutsche, die dauernd oder länger im Ausland leben und in Bayern keinen melderechtlichen Wohnsitz haben, sind deshalb nicht stimmberechtigt, auch wenn sie früher in Bayern mindestens drei Monate gewohnt haben. Nur bei der Bundestags- oder Europawahl sind auch Auslandsdeutsche unter bestimmten Voraussetzungen wahlberechtigt. Auch bei Landtagswahlen in anderen Bundesländern sind Auslandsdeutsche nicht wahlberechtigt. Hintergrund der unterschiedlichen Regelungen ist die andere Ausgangslage bei Bundestags- und Europawahlen. Hier knüpft die Wahlberechtigung an die Eigenschaft als Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG an. Bei Landtagswahlen fehlt es an dem notwendigen formellen Anknüpfungspunkt in Form einer Staatsangehörigkeit des jeweiligen Bundeslandes, um gleichsam mit diesem staatsrechtlichen Band eine Zuordnung zum wahlberechtigten Staatsvolk vornehmen zu können.Wann kann ich mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen rechnen?
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies kann daher frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen. Meine beantragten Briefwahlunterlagen sind nicht angekommen?
Falls die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugestellt wurden bzw. aus anderem Grunde nicht bei Ihnen ankommen, können durch eine persönliche Erklärung im Briefwahlausgabebüro der Stadt Bad Kissingen (Maxstraße 20A, barrierefreier Zugang über Rathausinnenhof) bis Samstag, 7. Oktober 2023, 12:00 Uhr Ersatzunterlagen beantragt werden. Verlorene Unterlagen werden jedoch nicht ersetzt.
Wann sollte ich den Wahlbrief absenden?
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig mit der Post abgesandt oder direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden (Wahlamt im Rathaus). Er muss dort spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da dann die Wahllokale schließen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird (unmittelbare Abgabe in einem Urnenwahllokal am Wahlsonntag nicht möglich). Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden.
Bei Übersendung per Post sollten Sie den Wahlbrief in Deutschland spätestens am 5. Oktober 2023 absenden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen. In jedem Fall tragen Sie selbst das Risiko, dass der Wahlbrief rechtzeitig eingeht. Die Briefwahl sollte daher sofort nach Erhalt der Briefwahlunterlagen durchgeführt und der Wahlbrief unmittelbar danach an die auf dem Umschlag abgedruckte Anschrift abgesandt oder dort abgegeben werden. Weitere Infos finden Sie unter