Gastschulangelegenheiten


Gastschulanmeldung zugeschnitten

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule bzw. Mittelschule gestattet werden.

Die Entscheidung über ein sogenanntes Gastschulverhältnis trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule.
Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).

Als zwingende persönliche Gründe gelten:

  • Das Kind ist während des laufenden Schuljahres umgezogen und soll in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.
  • Das Kind wird während des laufenden Schuljahres umziehen und soll bereits ab Beginn des nächsten Schuljahres die zukünftige Sprengelschule besuchen. Bitte legen Sie eine Kopie des Mietvertrages oder Haus-Kaufvertrages bei.
  • Sie sind als Elternpaar beziehungsweise Alleinerziehende oder Alleinerziehender berufstätig und deshalb verhindert, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit selbst zu betreuen. Das Kind soll daher in dem Gastschulsprengel betreut werden, in dem die Betreuungsperson lebt. Bitte legen Sie eine Arbeitsbestätigung der oder des Erziehungsberechtigten, bei dem das Kind lebt, bei sowie eine unterschriebene Bestätigung und die Adresse der Betreuungsperson.
  • Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort besuchen, da der Hort an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist. Bitte legen Sie die Zusage des gewünschten Gastschulhorts bei.
  • Das Kind soll im Gastschulsprengel die Mittagsbetreuung besuchen, da die Mittagsbetreuung an der Sprengelschule nicht mehr aufnahmefähig ist. Bitte legen Sie die Absage der Mittagsbetreuung der Sprengelschule und die Zusage der Mittagsbetreuung der gewünschten Gastschule bei.
  • Die Schwester oder der Bruder besucht bereits dieselbe Grundschule als Gastschule.

Folgende Kriterien gelten nicht als zwingende persönliche Gründe:

  • Pauschale Angaben oder Stellungnahmen wie z.B. „aus pädagogischen Gründen“.
  • Das Kind hat einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.
  • Geschwisterkinder, die die gewünschte Schule besuchen (wenn daneben keine zwingenden persönlichen Gründe vorliegen)
  • Freunde und Spielkameraden des Kindes besuchen die Gastschule.
  • Ein längerer Schulweg, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen. Grund hierfür ist, dass alle Kinder, die am Rande eines Schulsprengels wohnen, einen etwas weiteren Schulweg als die Mitschüler*innen haben.
  • Schulwegbegleitung, wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen.
  • Das Kind hat an der Gastschule einen "Vorkurs Deutsch" besucht.
  • „Vorbehalte“ gegen die Sprengelschule und deren Lehrkräfte

Der Gastschulantrag wird bei der Schulsprengel-Schule gestellt und nach Genehmigung an die Gemeinde weitergegeben.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 7 der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) besteht für Schülerinnen und Schüler, denen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Art. 43 (1) ein Gastschulverhältnis genehmigt wurde, kein Beförderungsanpruch.
Für die Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst und auf eigene Kosten sorgen.

Kontakt
Frau Stefanie Kauffmann
Referatsleiterin

Öffnungszeiten
MO 08:00-12:00 14:00-16:00
DI 08:00-12:00 14:00-16:00
MI 08:00-12:00
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