Entwässerung

Zum Thema Entwässerung / öffentliche Abwasserentsorgung zählen: Anschluss- und Benutzungszwang, Grundstücksanschluss, Entwässerungsbeiträge

Beschreibung

Anschluss- und Benutzungszwang (Allgemeine Bauverwaltung, Tel.: -3102)
In der Entwässerungssatzung ist unter §5 vorgesehen, dass v.a. bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen sind. 
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden. Die Voraussetzungen dazu sind in der Entwässerungssatzung genauer geregelt.


Grundstücksanschluss (Tiefbau)
Mittels eines Grundstücksanschlusses schließen Sie Ihr Grundstück an die öffentliche Entwässerungseinrichtung an. Der Grundstücksanschluss ist eine Leitung vom öffentlichen Kanal bis zum (in der Regel an der Grundstücksgrenze befindlichen) Kontrollschacht. Über diesen Grundstücksanschluss schließen Sie wiederum die auf dem Grundstück befindlichen entsorgungsbedürftigen Flächen und Gebäude an die öffentlichen Entwässerungseinrichtung an.


Entwässerungsbeiträge (Allgemeine Bauverwaltung, Tel.: -3100)
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren als Schmutzwassergebühr und Niederschlagsgebühr. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

Weiterführende Links

Weitere Informationen unter "Entwässerungssatzung" und "Entwässerungsgebührensatzung" auf dem Stadtrecht-Portal.



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