Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in der Gemeinde; Durchführung

Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.

Beschreibung

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Bad Kissingen)
Im Fall der Stadt Bad Kissingen hat ein Bürgerentscheid die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses.
Voraussetzungen

Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.

Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss

  • in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern mindestens 20 %,
  • bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 % und
  • in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 %

der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.

Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Große Kreisstadt Bad Kissingen)
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Stadtverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der Bediensteten der Stadt und die Haushaltssatzung. Die Details in Kürze: Das Bürgerbegehren muss bei der Stadt eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss in Bad Kissingen von mindestens 8 % der Bürgerinnen und Bürger unterschrieben sein. Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Stadtrat dessen Zulässigkeit feststellen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in der Stadt Bad Kissingen, die zu den Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern gehört, mindestens 20 % der Stimmberechtigten (d.h. der wahlberechtigten Stadtbürgerinnen und Stadtbürger) betragen. Näheres können Sie im Bürgerbüro erfragen.
Fristen

Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.

Kosten
Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Gemeinde nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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