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Anzeige / Erlaubnis einer öffentlichen Vergnügung

Wer eine öffentliche Vergnügung (Veranstaltung) nach Art. 19 LStVG veranstalten will, hat dies bei der Stadt, im Ordnungsamt anzuzeigen.

Details

Beschreibung

Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer möglichst frühzeitig, spätestens jedoch eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Eine Anzeige benötigt man nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Einer Erlaubnis bedarf es,

  • wer die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet,
  • wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt
  • für eine Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, bei der mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

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