Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

Beschreibung

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.

Rechtsgrundlagen
Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Satzungen und Verordnungen der Gemeinde
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


Für Sie zuständig

Herr Stefan Krieg Telefon:
+49(0)971-807-2224
Fax:
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Email:
friedhofsamt@stadt.badkissingen.de
Kontakt
Große Kreisstadt Bad Kissingen - Friedhofsamt, Parkfriedhof
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Maxstraße 23
97688 Bad Kissingen
Postanschrift
Postfach 2260
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