Abschleppen über die Autobahn; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Für das Abschleppen über die Autobahn ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Beschreibung

In Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Eine Autobahn muss vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden. Ein Einfahren auf die Autobahn ist nicht erlaubt. Für das Abschleppen über die Autobahn ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Sie kann insbesondere von Unternehmern beantragt werden, die sich auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Ein Abschleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug außer Verkehr, bzw. zum nächsten geeigneten Reparatur- oder Abstellort gebracht werden soll. Dabei liegt der Nothilfegedanke zu Grunde. Ein Fahrzeug kann sich aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts nicht mehr aus eigener Kraft bewegen und soll aus dem öffentlichen Verkehrsraum gebracht werden. In diesen Nothilfe-Fällen ist das Abschleppen grundsätzlich genehmigungsfrei. Aus Sicherheitsgründen muss die Autobahn vom Abschleppverband an der nächsten Anschlussstelle verlassen werden (siehe § 15 a Straßenverkehrs-Ordnung). Bleibt ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegen, darf nicht auf die Autobahn aufgefahren werden.

Eine Ausnahmegenehmigung, oft auch als "Abschleppgenehmigung" bezeichnet, ist für die Fälle erforderlich, bei denen das Abschleppen über die Autobahn erfolgen soll. Sie kann insbesondere für gewerbliche Unternehmer sein, die die Gewähr zum sicheren und fachgerechten Abschleppen bieten, sich also auf das Abschleppen spezialisiert haben und hierfür geeignete Einsatzfahrzeuge vorhalten.

Die Dauerausnahmegenehmigung wird für das Abschleppen für bis zu 150 km Autobahnstrecke erteilt, wobei der Geltungsbereich auf Bayern beschränkt ist. Sie ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

In besonderen Fällen kann (darüber hinaus) auch eine Einzelausnahmegenehmigung erteilt werden.

Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit des Abschleppunternehmers, insbesondere keine Verstöße (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Vorschriften und
  • das Unternehmen muss nach Kenntnis der erteilenden Behörde über ausreichende Erfahrung beim Bergen und Abschleppen verfügen.
Fristen
keine
Kosten
Rahmengebühr: 10,20 bis 767,00 EUR
Rechtsgrundlagen
§ 46 Abs. 1 Nr. 4c Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)


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