Winterdienst – Gehwege räumen und streuen

Wer im Winter wo und wie räumen und streuen muss

Mit dem ersten Schneefall taucht auch wieder die Frage auf, wer die weiße Pracht auf den Fußwegen denn wegzuräumen hat. Die Antwort ist denkbar einfach: Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den an sein Grundstück angrenzenden Gehweg (Fuß-, Radweg) von Schnee freizuhalten und von Eis zu befreien.


Flyer_Strassenreinigung_Winterdienst_Großformat

Eine Gehbahn in einer Breite von mindestens 1,20 m ist dabei ausreichend. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Streifen von 1 m vom Straßenrand aus gesichert werden. Bei Gehwegen, die durch einen öffentlichen oder städtischen Bereich (z. B. Grünstreifen) vom eigenen Grundstück getrennt sind, liegt die Zuständigkeit innerhalb von 10 m beim Grundstückseigentümer.
Diese Verpflichtungen können vom Eigentümer auf die Mieter übertragen werden. Wo ist das geregelt? Die Sicherungspflicht ergibt sich aus der städtischen Reinigungs- und Sicherungsverordnung vom 24.11.2016.
Die vollständige Verordnung finden Sie im Stadtrechts-Portal unter dem Stichwort "Reinigungs- und Sicherungsverordnung".
Wie und was muss gemacht werden? Innerhalb folgender Zeiten besteht Räum- und Streupflicht:

Montag – Freitag 07:00 – 20:00 Uhr
Samstag 08:00 – 20:00 Uhr
Sonntag und Feiertage 09:00 – 20:00 Uhr

Während dieser Zeiten

  • ist bei Eintreten von Schneefall sowie bei der Entstehung von Glätte Abhilfe zu schaffen.
  • sind die Sicherungsmaßnahmen so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Was ist zu beachten?

  • Die Beseitigung von Schnee, Reif- und Eisglätte soll mit Sand, Splitt oder ähnlichen abstumpfenden Stoffen erfolgen.
  • Tausalz sollte nur in Ausnahmefällen verwendet werden, wenn Glätte nicht auf andere, zumutbare Weise beseitig werden kann.
  • Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind so zu lagern, dass sowohl der Verkehr auf der Fahrbahn als auch die Geh- und Radwege nicht beeinträchtigt werden.

Was passiert wenn nicht geräumt wird? Verstöße gegen die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Wer haftet bei Unfällen? Bei Unfällen haftet der Grundstückseigentümer, wenn der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen wurde. Was ist die Aufgabe der Stadt? Der Winterdienst (Räumen und Streuen), der von der Stadt Bad Kissingen durchgeführt wird, beschränkt sich auf Fahrbahnen mit ÖPNV-Verkehr sowie gefährliche Stellen und Gehwege, die an städtische Grundstücke angrenzen. Seitenstraßen werden erst ab einer Schneehöhe von 10 cm geräumt, aber nicht gestreut.

Diese Informationen sind auch in Form eines Flyers erhältlich, der im Rathaus ausliegt oder hier heruntergeladen werden kann:

Flyer: Straßenreinigung und Winterdienst - Information für Grundstückseigentümer Flyer: Straßenreinigung und Winterdienst - Information für Grundstückseigentümer, 1820 KB
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